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Bestimmungen

Fischwassergrenzen

In der freien Donau:

  • am linken Ufer von der Einmündung des Alten Sulzbaches (Kleinschwarzach) bei km 2292,6 bis km 2278.1 in der Nähe des Griesweihers (Luber-Weihers) bei Niederalteich.
  • am rechten Ufer vom sogenannten Landgraben (Pumphaus Fehmbach) bei km 2291,8 bis zu km 2278.1       
  • in der Isar von der Mündung bis Kilometertafel 2.

Eine Karte mit den Grenzen finden Sie hier.


Gesperrte Gewässer

Für die Angelfischerei gesperrt sind folgende Gewässer:

  • das Laichschongebiet „Mettener Wöhrd“ zwischen der Mettener Insel und der alten Mettener Fährbuhne.
  • das Altwasser “Hausenloch“ auf der rechten Donauseite unterhalb der Isarmündung.
  • die Alte Donau bei Niederalteich (nur mit Sondererlaubnis).
  • Bereich Bootshaus der Polizei im Deggendorfer Winterhafen (rot markierter Bereich)

Gültigkeit

Die Erlaubnisscheine sind nur in Verbindung mit dem staatlichen Fischereischein gültig. Beide Scheine sind beim Angeln mitzuführen und der Polizei, den Fischereiberechtigten und den bestellten Kontrolleuren vorzuzeigen


Angelmethoden

Es darf nur vom allgemein zugänglichen Ufer aus geangelt werden.

  • entweder mit 2 Friedfischangeln
  • oder mit 1 Raubfischangel und 1 Friedfischangel (Köderfischangel = Friedfischangel) 
  • Pro Angel ist nur eine Anbissstelle erlaubt.

Raubfischangeln

Auf Raubfische darf nur in der freifließenden Donau und Isar sowie im Winterhafen geangelt werden, nicht in Altwässern.

In den Altwässern darf nur mit dem Jahreserlaubnisschein und nur auf Friedfische geangelt werden.


Allgemein

Die Straßenverkehrsordnung und die Naturschutzbestimmungen gelten an der Donau auch für Angler. Das Befahren von Wiesen ist verboten.


Schonmaße und Schonzeiten

(Stand 1.1.23)
FischartSchonzeitSchonmaß(cm)
Frauennerfling (Rutilus pigus virgo)ganzjährig
Karausche (Carassius carassius)ganzjährig
Huchen (Hucho hucho)15.2.-30.6.   90
Karpfen (Cyprinus carpio)35
Nase (Chondrostoma nasus)1.3.-30.4.30
Nerfling (Leuciscus idus)1.3.-30.4.30
Barbe (Barbus barbus)1.5.-30.6.40
Schied (Aspius aspius)1.4.-30.4.40
Schleie (Tinca tinca)1.5.-30.6.26
Aal (Anguilla anguilla)1.10.-31.12.50
Hecht (Esox lucius)1.2.-31.5.(B)55 (D)
Zander (Stizostedion lucioperca)1.2.-31.5.(B)55 (D)
Rutte (Lota lota)40
Schrätzer,Zingel,Streberganzjährig

Raubfischköder sind generell vom 1. Februar bis 31. Mai untersagt

D: Deggendorfer Fischereiberechtigte

B: Bezirk Niederbayern

Untermaßige Fische müssen schonend zurückgesetzt werden. Alle gefangenen Fische müssen unverzüglich in die Fangliste eingetragen werden.

Verboten ist:

  •  das Taupeln und das Anködern von Fetzenködern
  •  der Verkauf von Fischen (Vereinbarung zwischen den Sport- und Berufsfischerverbänden).
  •  das Angeln im Bereich des Polizeibootshauses im Winterhafen
  •  das Angeln vom Kahn aus und das Befahren von Gewässern zum Angeln

Verstöße gegen diese Bestimmungen werden mit dem sofortigen Kartenentzug geahndet.


Eine Kostenerstattung für den Erlaubnisschein erfolgt nicht. Den Einzug des Angelgeräts und eine Strafanzeige behalten sich die Fischereiberechtigten vor.

Mit der Speicherung seiner Daten zu Verwaltungszwecken ist der Käufer einverstanden.

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